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Art. 2

Fassungen
07.07.1967 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 245/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 207.07.196731.05.1998 BGBl. Nr. 245/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - UNIDO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 245/1967

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch zwei
AMTSSITZBEREICH

Abschnitt 2

  1. Litera a
    Der ständige Amtssitz der UNIDO befindet sich im Amtssitzbereich. Er kann von dort nur über Beschluß der Vereinten Nationen verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes gelten, wenn nicht ein ausdrücklicher Beschluß der Vereinten Nationen vorliegt.
  2. Litera b
    Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der UNIDO einberufene Sitzungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen werden.
  3. Litera c
    Die zuständigen Österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der UNIDO nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Vereinten Nationen der Besitz eines Teiles des Amtssitzbereiches oder des gesamten Amtssitzbereiches entzogen wird.

Abschnitt 3

Die Regierung gewährt der UNIDO und die UNIDO nimmt von der Regierung die Befugnis entgegen, einen Amtssitzbereich, wie er jeweils in zwischen der Regierung und der UNIDO abzuschließenden Zusatzabkommen näher umschrieben wird, zu beziehen und ständig zu benützen.

Abschnitt 4

  1. Litera a
    Die Vereinten Nationen haben für amtliche Zwecke das Recht, eine oder mehrere Funksende- und -empfangsanlagen zu errichten und zu betreiben, um an geeigneten Punkten mit dem Funknetz der Vereinten Nationen in Verbindung zu treten und Nachrichten auszutauschen. Die Vereinten Nationen werden als Fernmeldeverwaltung ihren Fernmeldedienst in Übereinstimmung mit dem Internationalen Fernmeldevertrag und den ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen betreiben. Die von diesen Anlagen benützten Frequenzen werden von den Vereinten Nationen der Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitgeteilt werden.
  2. Litera b
    Die Regierung wird der UNIDO über ihr Ersuchen für amtliche Zwecke geeignete Funk- und Fernmeldeeinrichtungen entsprechend den mit der Internationalen Fernmelde-Union zu treffenden technischen Abmachungen gewähren.

Abschnitt 5

Die UNIDO kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorschriften, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder Einwirkungen auf Vermögen entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.

Abschnitt 6

Die in den Abschnitten 4 und 5 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der UNIDO, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Räumlichkeiten durch die UNIDO für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in den Amtssitzbereich Vorsorge treffen.

Schlagworte

Funksendeanlage, Funkempfangsanlage, Funkmeldeeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

10000441

Dokumentnummer

NOR12006779

Alte Dokumentnummer

N1196714524P