Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
07.07.1967 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 245/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 607.07.196731.05.1998 BGBl. Nr. 245/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - UNIDO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 245/1967

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch sechs
NACHRICHTENVERKEHR, VERÖFFENTLICHUNGEN UND TRANSPORTMITTEL

Abschnitt 13

  1. Litera a
    Die amtlichen Mitteilungen, die an die UNIDO oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der UNIDO abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich - ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll - auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen.
  2. Litera b
    Die UNIDO ist befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Abschnitt 14

  1. Litera a
    Die Regierung anerkennt das Recht der UNIDO, zur Erfüllung ihres Zwecks innerhalb der Republik Österreich unbehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.
  2. Litera b
    Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die UNIDO auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.

Abschnitt 15

Die UNIDO ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

10000441

Dokumentnummer

NOR12006783

Alte Dokumentnummer

N1196714528P