die UNIDO kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, unbehindert:
(i) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg
erwerben, besitzen und über sie verfügen;
(ii) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
(iii) Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem
Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
(iv) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in
die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und
(v) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine
andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die UNIDO die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.