Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
07.07.1967 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 245/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 907.07.196731.05.1998 BGBl. Nr. 245/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - UNIDO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 245/1967

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch neun
SOZIALVERSICHERUNG UND PENSIONSFONDS

Abschnitt 18

Der “United Nations Joint Staff Pension Fund” genießt in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien, wie für die UNIDO selbst.

Abschnitt 19

Die UNIDO ist von jeder Leistungspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der UNIDO werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören.

Abschnitt 20

Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der UNIDO, der an Sozialversicherungseinrichtungen der UNIDO nicht teilhat, über Ersuchen der UNIDO zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die UNIDO hat unter zu vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich, Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am “United Nations Joint Staff Pension Fund” teilnehmen oder denen die UNIDO nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

10000441

Dokumentnummer

NOR12006786

Alte Dokumentnummer

N1196714531P