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Art. 13

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,

Typ

Vertrag - BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 378/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die Konsuln sind wegen der Amtshandlungen, die sie in den Grenzen der durch diesen Vertrag zuerkannten Zuständigkeit vornehmen, der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen. Für die Konsulatsangestellten gilt diese Immunität nur für in den Räumen des Konsularamtes vorgenommene Amtshandlungen.
  2. Absatz 2,Die Konsuln, die Staatsangehörige des Sendestaates sind, können im Gebiete des Empfangsstaates weder festgenommen, noch vor Rechtskraft eines gerichtlichen Erkenntnisses in Haft genommen werden, es sei denn wegen strafbarer Handlungen, die nach den Gesetzen des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren im Höchstmaß oder einer strengeren Strafe bedroht sind
  3. Absatz 3,Der Sendestaat kann aus eigenem oder auf Ersuchen des Empfangsstaates auf die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Immunitäten verzichten.
  4. Absatz 4,Von der Festnahme oder Verhaftung eines Konsuls und von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Konsul ist die diplomatische Vertretung des Sendestaates sofort in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Untersuchungshaft

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

NOR12006822

Alte Dokumentnummer

N1196810580U