Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1968Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,
Typ
Vertrag - BR Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Schlußbestimmungen
Artikel 35
Die für die Leiter der Konsularämter und die Konsuln in diesem Vertrag vorgesehenen Befugnisse werden für die außerhalb der Konsularsprengel stehenden Gebiete den diplomatischen Angestellten zuerkannt, für welche der Leiter der diplomatischen Vertretung dem Ministerium des Äußeren des anderen Vertragsstaates bekanntgibt, daß er sie mit der Führung der Konsularangelegenheiten bei der betreffenden diplomatischen Vertretung betraut. Hiedurch werden die Zugehörigkeit dieser Personen zur diplomatischen Vertretung und die damit verbundenen Privilegien und Immunitäten nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
NOR12006844
Alte Dokumentnummer
N1196810602U