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Art. 35

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,

Typ

Vertrag - BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 378/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Schlußbestimmungen

Artikel 35

Die für die Leiter der Konsularämter und die Konsuln in diesem Vertrag vorgesehenen Befugnisse werden für die außerhalb der Konsularsprengel stehenden Gebiete den diplomatischen Angestellten zuerkannt, für welche der Leiter der diplomatischen Vertretung dem Ministerium des Äußeren des anderen Vertragsstaates bekanntgibt, daß er sie mit der Führung der Konsularangelegenheiten bei der betreffenden diplomatischen Vertretung betraut. Hiedurch werden die Zugehörigkeit dieser Personen zur diplomatischen Vertretung und die damit verbundenen Privilegien und Immunitäten nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

NOR12006844

Alte Dokumentnummer

N1196810602U