Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1968Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,
Typ
Vertrag - BR Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 37
(1)Absatz eins,Streitfälle, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages zwischen den Vertragsstaaten ergeben und nicht auf diplomatischem Wege gelöst werden können, werden zur Behandlung einem Schiedsgericht übergeben, das aus drei Mitgliedern besteht, und zwar aus je einem Vertreter der Vertragsstaaten und einem Vorsitzenden, den die Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmen. Falls sich die Vertragsstaaten nicht binnen drei Monaten über den Vorsitzenden einigen können, wird er auf Ersuchen eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bestimmt.
(2)Absatz 2,Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht das Haager Abkommen zur friedlich Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
NOR12006846
Alte Dokumentnummer
N1196810604U