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Art. 8

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,

Typ

Vertrag - BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 378/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Der Leiter eines Konsularamtes kann an den Gebäuden, in denen sich die Amtsräume des Konsularamtes befinden, das Wappen mit einer entsprechenden Aufschrift in der Sprache des Sendestaates anbringen. Er kann an diesen Gebäuden sowie an einem Gebäude, das nur er bewohnt, an Nationalfeiertagen und zu anderen gebräuchlichen Anlässen die Flagge des Sendestaates hissen.
  2. Absatz 2,Ebenso können die Konsuln die Flagge des Sendestaates an Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen anbringen, die sie in Ausübung ihres Dienstes benützen. Dies gilt nicht für von Konsuln benützte Massenverkehrsmittel.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

NOR12006817

alte Dokumentnummer

N1196810575U