Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1968Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,
Typ
Vertrag - BR Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Der Leiter eines Konsularamtes kann an den Gebäuden, in denen sich die Amtsräume des Konsularamtes befinden, das Wappen mit einer entsprechenden Aufschrift in der Sprache des Sendestaates anbringen. Er kann an diesen Gebäuden sowie an einem Gebäude, das nur er bewohnt, an Nationalfeiertagen und zu anderen gebräuchlichen Anlässen die Flagge des Sendestaates hissen.
(2)Absatz 2,Ebenso können die Konsuln die Flagge des Sendestaates an Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen anbringen, die sie in Ausübung ihres Dienstes benützen. Dies gilt nicht für von Konsuln benützte Massenverkehrsmittel.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
NOR12006817
alte Dokumentnummer
N1196810575U