Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1968Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
Überholt durch B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 175/1983: Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG besteht eine Bundeskompetenz nur mehr hinsichtlich der Grundsätze über die „von gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen“.Überholt durch B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 175/1983: Nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG besteht eine Bundeskompetenz nur mehr hinsichtlich der Grundsätze über die „von gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen“.
vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („sanitäre Aufsicht“) und Art. 15 Abs. 1 B-VGvergleiche auch Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG („sanitäre Aufsicht“) und Artikel 15, Absatz eins, B-VG
Text
„Die Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit des 'Kurortewesens' gemäß Art. 12 Abs. 12 Z 2 B.-VG.“„Die Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit des 'Kurortewesens' gemäß Artikel 12, Absatz 12, Ziffer 2, B.-VG.“
Schlagworte
Art. 12 Abs. 12 Z 2 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR12006888
alte Dokumentnummer
N11968131140