Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1968Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
ARTIKEL 2
Das vorliegende Protokoll liegt für die Mitgliedsregierungen des Abkommens in Paris vom 1. Jänner 1966 bis einschließlich 31. Dezember 1966 zur Unterzeichnung auf. Diese Regierungen können Mitglieder des vorliegenden Protokolls werden:
durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung;
nach Unterzeichnung durch Notifikation an die Depositarregierung, daß ihre jeweiligen verfassungsmäßigen Formalitäten erfüllt sind;
nach dem 31. Dezember 1966 durch Beitritt.
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
Dokumentnummer
NOR12006891
Alte Dokumentnummer
N1196814956R