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Art. 4

Fassungen
ab 10.11.1967 — BGBl. Nr. 131/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute10.11.1967 BGBl. Nr. 131/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.11.1967BGBl. Nr. 131/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

ARTIKEL 4

  1. Ziffer eins
    Jede Regierung, die das gegenständliche Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, kann ab 30. Juni 1966, auch wenn dieses Protokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, dem Internationalen Ausstellungsbüro mitteilen, daß sie an keiner allgemeinen Ausstellung teilnehmen wird, deren Eintragung durch das Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls unmöglich geworden wäre.
  2. Ziffer 2
    Das Büro wird alle Mitgliedsregierungen des Abkommens von jeder Mitteilung unterrichten, die auf Grund der vorstehenden Ziffer 1 erfolgt, und wird für jede Regierung, die es verlangt, ob sie Mitglied des Abkommens ist oder nicht, oder für jeden anderen Antragsteller eine Liste aller Länder, die diese Mitteilung durchgeführt haben, zur Verfügung halten.

Gesetzesnummer

10000453

Dokumentnummer

NOR12006893

Alte Dokumentnummer

N1196814958R