Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1968Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
ARTIKEL 7
Die Regierung der Französischen Republik wird alle Mitgliedsregierungen des Abkommens von jeder Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls, von jedem Beitritt hiezu sowie auch vom Datum des Inkrafttretens des Protokolls in Kenntnis setzen.
Diese Protokoll wird im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, welche eine beglaubigte Abschrift hievon jeder der Signatarregierungen übermitteln wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Gefertigten, von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU PARIS, am 16. November 1966.
Dokumentnummer
NOR12006896
Alte Dokumentnummer
N1196814961R