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Anl. 1

Fassungen
ab 26.09.1968 — BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute26.09.1968 BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,

Typ

Vertrag - Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.09.1968BGBl. Nr. 378/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

SCHLUSSPROTOKOLL

Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossenen Konsularvertrages besteht Einverständnis darüber, daß durch diesen Vertrag die Rechte und Pflichten unberührt bleiben,

Ziffer eins welche sich aus der Ratifikation der am 28. Juli 1951 in Genf abgeschlossenen Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für einen oder beide Vertragsstaaten ergeben und

Ziffer 2 welche die beiden Vertragsstaaten im Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt vom 10. November 1954 auf sich genommen haben.

Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006936

alte Dokumentnummer

N1196818940S