Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1968Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
SCHLUSSPROTOKOLL
Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossenen Konsularvertrages besteht Einverständnis darüber, daß durch diesen Vertrag die Rechte und Pflichten unberührt bleiben,
1.Ziffer eins welche sich aus der Ratifikation der am 28. Juli 1951 in Genf abgeschlossenen Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für einen oder beide Vertragsstaaten ergeben und
2.Ziffer 2 welche die beiden Vertragsstaaten im Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt vom 10. November 1954 auf sich genommen haben.
Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
NOR12006936
alte Dokumentnummer
N1196818940S