Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1968Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 28
Die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates greifen nur mit Zustimmung oder auf Verlangen des Konsuls oder des Schiffsführers in Angelegenheiten der inneren Schiffsleitung oder in Streitfälle aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Schiffsführer und der Besatzung ein. Sie schreiten auch nicht im Falle einer auf dem Schiff erfolgten Disziplinarmaßnahme gegen Besatzungsmitglieder wegen Übertretung der Dienstvorschriften ein; Freiheitsbeschränkungen sind bei der Flußschiffahrt als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Dokumentnummer
NOR12006924
Alte Dokumentnummer
N1196818928S