Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 26.09.1968 — BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute26.09.1968 BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,

Typ

Vertrag - Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

26.09.1968BGBl. Nr. 378/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 32

Stirbt der Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied eines Schiffes, das unter der Flagge eines Vertragsstaates fährt, auf dem Schiffe, während der Fahrt oder im Hafen, oder auf dem Lande des anderen Vertragsstaates, so haben die zuständigen Gerichte und Behörden dieses Vertragsstaates unverzüglich dem Konsul des anderen Vertragsstaates Abschriften aller ihnen zugegangenen Benachrichtigungen zu übersenden, die sich auf die Rechte und Sachen des Verstorbenen beziehen, sowie alle übrigen Angaben, über die sie verfügen und welche die Auffindung der Erben erleichtern können.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006928

alte Dokumentnummer

N1196818932S