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Art. 17

Fassungen
ab 26.02.1968 — BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute26.02.1968 BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

26.02.1968BGBl. Nr. 103/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch siebzehn

Dieser Vertrag, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise authentisch ist, ist in den Archiven der Depositarregierungen zu hinterlegen. Gehörig beglaubigte Kopien dieses Vertrages sind von den Depositarregierungen den unterzeichnenden und den beitretenden Staaten zu übermitteln.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN in drei Urschriften in London, Moskau und Washington, am 27. Jänner 1967.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000455

Dokumentnummer

NOR12006954

alte Dokumentnummer

N1196820955S