Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1968Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf
Die Vertragsstaaten betrachten Astronauten als Abgesandte der Menschheit im Weltraum und gewähren ihnen jede mögliche Hilfe bei einem Unfall, einer Notlage oder einer Notlandung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates oder auf hoher See. Wenn Astronauten eine derartige Landung vornehmen, sind sie sicher und unverzüglich dem Staat, in dem das Raumfahrzeug registriert ist, zu überstellen.
In Ausübung ihrer Tätigkeit im Weltraum und auf Himmelskörpern leisten die Astronauten eines Vertragsstaates den Astronauten anderer Vertragsstaaten jede mögliche Hilfe.
Die Vertragsstaaten machen den anderen Vertragsstaaten oder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich Mitteilung über alle Erscheinungen, die sie im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, entdecken und die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Astronauten darstellen könnten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR12006942
alte Dokumentnummer
N1196820943S