Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1969Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Beachte
Inkrafttretensdatum gemäß § 11 Abs. 1 in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.Inkrafttretensdatum gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.
Text
§ 10. AbgabenfreiheitParagraph 10, Abgabenfreiheit |
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Die durch die Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt II unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Stempelgebühren sowie Bundesverwaltungsabgaben befreit.Die durch die Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt römisch zwei unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Stempelgebühren sowie Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Schlagworte
Gerichtsgebühr, Abgabe, Gebührenfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006970
alte Dokumentnummer
N1196911780P