Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1969Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Beachte
Inkrafttretensdatum gemäß § 11 Abs. 1 in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.Inkrafttretensdatum gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.
Text
§ 12. VollziehungParagraph 12, Vollziehung |
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(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Inneres hat die dem Bund nach Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 6 bis 9 ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des § 10 sind hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und im übrigen das Bundesministerium für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 6 bis 9 ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 10, sind hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und im übrigen das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Schlagworte
Abgabe, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006972
alte Dokumentnummer
N1196911782P