Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 02.04.1969 — BGBl. Nr. 101/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute02.04.1969 BGBl. Nr. 101/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.04.1969BGBl. Nr. 101/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Beachte

Grundsatzbestimmung

Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,)

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Grundsatzbestimmungen (Artikel 12 Absatz eins, Ziffer eins, desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)

Paragraph 2, Übertragung (Aufteilung) der Vermögenswerte

Die Vermögenswerte sind auf das Land oder auf Gemeinden oder Gemeindeverbände des Landes, die im ehemaligen Gebiet des Landkreises liegen, zu übertragen oder unter diesen Körperschaften aufzuteilen. Bei der Übertragung (Aufteilung) ist auf die Interessen des Landes und der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf eine dem Allgemeinwohl am besten nützende Weiterverwendung der Vermögenswerte unter möglichster Wahrung der bisherigen Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Gesetzesnummer

10000458

Dokumentnummer

NOR12006962

alte Dokumentnummer

N1196911772P