Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 12.07.1969 — BGBl. Nr. 318/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute12.07.1969 BGBl. Nr. 318/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

12.07.1969BGBl. Nr. 318/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 14

Notifizierung an die Behörde des Konsularbezirks

Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung – wenn auch nur vorläufig – zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks zu unterrichten. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter der konsularischen Vertretung seine dienstlichen Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Behandlung genießen kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007011

Alte Dokumentnummer

N1196917574S