Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 318/1969Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ABSCHNITT II. BEENDIGUNG DER KONSULARISCHEN TÄTIGKEITABSCHNITT römisch zwei. BEENDIGUNG DER KONSULARISCHEN TÄTIGKEIT
Artikel 25
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung
Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung wird unter anderem dadurch beendet,
daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert,
daß das Exequatur entzogen wird, oder
daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Dokumentnummer
NOR12007022
Alte Dokumentnummer
N1196917585S