Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 318/1969Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 38
Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaats
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsuln
an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie
an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Dokumentnummer
NOR12007035
alte Dokumentnummer
N1196917598S