Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 318/1969Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 52
Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen
Der Empfangsstaat befreit die Mitglieder der konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.
Schlagworte
Bundesheer, Wehrpflicht
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Dokumentnummer
NOR12007049
alte Dokumentnummer
N1196917612S