Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 318/1969Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 72Artikel 72
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 72
Nichtdiskriminierung
(1) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterläßt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten.
(2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,
wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigenen konsularischen Vertretungen einschränkend angewandt wird;
wenn Staaten auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung einander eine günstigere Behandlung gewähren, als es nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Dokumentnummer
NOR12007069
alte Dokumentnummer
N1196917632S