Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 103Artikel eins, Paragraph 103
Text
§ 103. Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, VerlautbarungParagraph 103, Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung
(1)Absatz eins,Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 102) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages zugewiesen. Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Verbandswahlvorschlag.Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 102,) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages zugewiesen. Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Verbandswahlvorschlag.
(2)Absatz 2,Die Verbandswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen;
die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate;
die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß § 102 zugewiesen wurden.die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß Paragraph 102, zugewiesen wurden.
(3)Absatz 3,Das Ergebnis der Ermittlungen der Verbandswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Verbandswahlbehörde;
die Feststellungen gemäß Abs. 2.die Feststellungen gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes zu erfolgen, dem der Vorsitzende der Verbandswahlbehörde angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Absatz 2, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes zu erfolgen, dem der Vorsitzende der Verbandswahlbehörde angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(5)Absatz 5,Sodann hat die Verbandswahlbehörde das verlautbarte Ergebnis unverzüglich telefonisch und fernschriftlich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben und dieser die Wahlakten der Verbandswahlbehörde zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007193
Alte Dokumentnummer
N11970133130