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Art. 1 § 106 NRWO 1971

Fassungen
01.03.1979 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 10601.03.197930.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

5. Abschnitt
Ersatzmänner

Paragraph 106, Berufung, Ablehnung, Streichung

  1. Absatz eins,Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzmänner, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangt haben (Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Ersatzmänner auf Kreiswahlvorschlägen werden von der Kreiswahlbehörde, Ersatzmänner auf Verbandswahlvorschlägen von der Verbandswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei Ersatzmännern auf Kreiswahlvorschlägen nach Paragraph 97, Absatz 4 und bei Ersatzmännern auf Verbandswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages. Wäre ein so zu berufender Ersatzmann bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Verbandswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmannes ist amtsüblich zu verlautbaren und der Hauptwahlbehörde behufs Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
  4. Absatz 4,Ein Ersatzmann auf einem Kreiswahlvorschlag kann jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Ersatzmann auf dem Verbandswahlvorschlag jederzeit von der Verbandswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009336

Alte Dokumentnummer

N11979133160