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Art. 1 § 107 NRWO 1971

Fassungen
01.03.1979 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 10701.03.197930.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 107, Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen

  1. Absatz eins,Ist auf dem Kreiswahlvorschlag die Liste der Ersatzmänner durch Tod oder durch Streichung (Paragraph 106, Absatz 4,) erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmänner zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden Ersatzmännern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
  2. Absatz 2,Die Vorschrift des Absatz eins, ist im Falle der Erschöpfung eines Verbandswahlvorschlages sinngemäß von der Verbandswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Verbandswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Verbandswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009337

Alte Dokumentnummer

N11979133170