Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 108Artikel eins, Paragraph 108
Text
6. Abschnitt
Wahlscheine
§ 108.6. Abschnitt, Wahlscheine, Paragraph 108,
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 106 erfolgten Berufung von der Hauptwahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß Paragraph 106, erfolgten Berufung von der Hauptwahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007196
Alte Dokumentnummer
N11970133180