Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Text
§ 11. VerbandswahlbehördenParagraph 11, Verbandswahlbehörden
(1)Absatz eins,Für jeden Wahlkreisverband wird eine Verbandswahlbehörde eingesetzt.
(2)Absatz 2,Vorsitzender der Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband I ist der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann, für den Wahlkreisverband II der Landeshauptmann von Steiermark.Vorsitzender der Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband römisch eins ist der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann, für den Wahlkreisverband römisch zwei der Landeshauptmann von Steiermark.
(3)Absatz 3,Der Verbandswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Absatz 4,Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus neun Beisitzern.
(5)Absatz 5,Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Verbandswahlleiters.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007127
Alte Dokumentnummer
N11970132200