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Art. 1 § 113 NRWO 1971

Fassungen
01.03.1979 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 11301.03.197930.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 113, Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden

Soweit sich aus den Vorschriften der Paragraphen 111, Absatz 2 und 112 Absatz 2, nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.
  2. Ziffer 2
    In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.
  3. Ziffer 3
    Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1979,)

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009338

Alte Dokumentnummer

N11979133230