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Art. 1 § 116 NRWO 1971

Fassungen
15.03.1990 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 11615.03.199030.04.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Art. 1 § 11601.01.197114.03.1990 BGBl. Nr. 391/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

15.03.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 116, Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

  1. Absatz eins,Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkeisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Sprengelwahlbehörden außerhalb von Wien haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlkreisen zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der für jeden Wahlkreis abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Kreiswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß zu übersenden.
  3. Absatz 3,Die Sprengelwahlbehörden in Wien, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, haben die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern an die gemäß Absatz 2, zuständige Kreiswahlbehörde in einem versiegelten Umschlag zu übersenden. Die Übermittlung hat an die Kreiswahlbehörde in Wien im Wege des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen Kreiswahlbehörden mit eingeschriebenem Brief expreß zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn bei einer in den Absatz eins bis 3 angeführten örtlichen Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben, so ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.
  5. Absatz 5,Für die Behandlung der Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus dem Ausland durch die Kreiswahlbehörden ist Paragraph 96, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Kreiswahlbehörden, in deren Bereich das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Kreiswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf dem schnellsten Wege zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12013139

Alte Dokumentnummer

N1199010831H