Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 117Artikel eins, Paragraph 117
Inkrafttretensdatum
15.03.1990
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Text
§ 117. Ermittlung der Stimmen von WahlkartenwählernParagraph 117, Ermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern
(1)Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Kreiswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß § 116 Abs. 2, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 96) zu ermitteln.Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Kreiswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß Paragraph 116, Absatz 2, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (Paragraph 96,) zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (§ 116 Abs. 2, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen werden.Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (Paragraph 116, Absatz 2, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12013140
Alte Dokumentnummer
N1199010832H