(5)Absatz 5,Die Hauptwahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 13, 14, 16, 42, 50, 63, 101, 104, 106, 107, 119 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.Die Hauptwahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 13, 14, 16, 42, 50, 63, 101, 104, 106, 107, 119, Absatz 3, festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.