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Art. 1 § 14 NRWO 1971

Fassungen
12.06.1971 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1412.06.197130.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

12.06.1971

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 14, Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner

  1. Absatz eins,Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtage haben die Vertrauensmänner der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (Paragraph 45,) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Absatz 3, bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2,, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtage zukommt.
  2. Absatz 2,Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des Paragraph 5, Absatz 3, entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Eingaben sind für die Bildung der Hauptwahlbehörde an den Bundesminister für Inneres als Hauptwahlleiter, für die Bildung der Verbandswahlbehörden an den Verbandswahlleiter, für die Bildung der Kreiswahlbehörden an den Landeshauptmann, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
  4. Absatz 4,Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
  5. Absatz 5,Der Wahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensmänner einer Partei, die Vorschläge gemäß Absatz eins, einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung gemäß Paragraph 45, beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Absatz eins, bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.
  6. Absatz 6,Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Absatz 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007265

Alte Dokumentnummer

N11971132230