Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 25Artikel eins, Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.03.1979
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Text
§ 25. Gemeinsame BestimmungenParagraph 25, Gemeinsame Bestimmungen
Wenn eine Person aus mehreren der in den §§ 22 und 24 angeführten Gründe vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, bestimmt sich die Dauer des Ausschlusses vom Wahlrechte nach der hiefür festgesetzten längeren Frist.Wenn eine Person aus mehreren der in den Paragraphen 22 und 24 angeführten Gründe vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, bestimmt sich die Dauer des Ausschlusses vom Wahlrechte nach der hiefür festgesetzten längeren Frist.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12009322
Alte Dokumentnummer
N11979132340