Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36Artikel eins, Paragraph 36
Inkrafttretensdatum
01.03.1979
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Text
§ 36. Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und BerufungenParagraph 36, Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 31 bis 35 anzuwenden.Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes in der geltenden Fassung (Paragraphen 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 35 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007141
Alte Dokumentnummer
N11970132450