Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 46Artikel eins, Paragraph 46
Inkrafttretensdatum
01.03.1979
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Text
§ 46. Inhalt der KreiswahlvorschlägeParagraph 46, Inhalt der Kreiswahlvorschläge
(1)Absatz eins,Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:
die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).
(2)Absatz 2,In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 52 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Hauptwahlbehörde ungesäumt zu berichten.Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 52, veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Hauptwahlbehörde ungesäumt zu berichten.
(4)Absatz 4,Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels in der Höhe von 6000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels in der Höhe von 6000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Absatz eins,) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12009327
Alte Dokumentnummer
N11979132550