Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 55Artikel eins, Paragraph 55
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Text
IV. HAUPTSTÜCKrömisch vier. HAUPTSTÜCK
Abstimmungsverfahren
1. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit
§ 55. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden, in Wien des MagistratesParagraph 55, Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden, in Wien des Magistrates
(1)Absatz eins,Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2)Absatz 2,Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 56 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 61 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 19 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage festzusetzen.Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß Paragraph 56, in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im Paragraph 61, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 19 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 61 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 61, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(4)Absatz 4,Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß § 74a eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß Paragraph 74 a, eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.
(5)Absatz 5,Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12010803
Alte Dokumentnummer
N11984132640