Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 66Artikel eins, Paragraph 66
Text
§ 66. WahlkuvertsParagraph 66, Wahlkuverts
(1)Absatz eins,Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
Anmerkung
Vgl. Art. 26 Abs. 1 B-VG
Schlagworte
geheimes Wahlrecht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007162
Alte Dokumentnummer
N11970132750