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Art. 1 § 69 NRWO 1971

Fassungen
01.03.1979 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6901.03.197930.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 69, Identitätsfeststellung

  1. Absatz eins,Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
  2. Absatz 2,Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Führerscheine, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher und Studienbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Wählers erkennen lassen.
  3. Absatz 3,Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter 2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung der im Absatz 2, bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

Schlagworte

Identitätsnachweis, Taufschein, Geburtsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009330

Alte Dokumentnummer

N11979132780