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Art. 1 § 74 NRWO 1971

Fassungen
01.01.1985 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 7401.01.198530.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

4. Abschnitt

Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes

Paragraph 74, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

  1. Absatz eins,Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 57 sind hiebei sinngemäß zu beachten.
  2. Absatz 2,Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
  4. Absatz 4,In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese in Einzelfällen den in den Absatz 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.
  5. Absatz 5,Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Absatz 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der Paragraphen 42 und 43 sowie 70 und 72 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarten, zu beachten.

Schlagworte

Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007168

Alte Dokumentnummer

N11970132830