Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 91Artikel eins, Paragraph 91
Text
§ 91. Zuteilung und Ermittlung der WahlpunkteParagraph 91, Zuteilung und Ermittlung der Wahlpunkte
(1)Absatz eins,Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§§ 79 Abs. 1, 82 Abs. 2) einen Wahlpunkt zugeteilt.Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (Paragraphen 79, Absatz eins, 82, Absatz 2,) einen Wahlpunkt zugeteilt.
(2)Absatz 2,Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Wahlpunkte wird für den Bereich des Stimmbezirkes durch die Bezirkswahlbehörde und für den Bereich des Wahlkreises von der Kreiswahlbehörde (§ 97 Abs. 2) ermittelt.Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Wahlpunkte wird für den Bereich des Stimmbezirkes durch die Bezirkswahlbehörde und für den Bereich des Wahlkreises von der Kreiswahlbehörde (Paragraph 97, Absatz 2,) ermittelt.
(3)Absatz 3,Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007184
Alte Dokumentnummer
N11970133000