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Art. 1 EMRK

Fassungen
21.09.1970 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 329/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 121.09.197031.10.1998 BGBl. Nr. 329/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.09.1970BGBl. Nr. 329/1970

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL 1

(1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen betreffend die Auslegung der Konvention und der dazugehörigen Protokolle erstatten.

(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt römisch eins der Konvention und in den dazugehörigen Protokollen bezeichneten Rechte und Freiheiten beziehen, noch dürfen sie andere Fragen betreffen, über die die Kommission, der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach der Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.

(3) Beschlüsse des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.

Gesetzesnummer

10000480

Dokumentnummer

NOR12007214

Alte Dokumentnummer

N1197016966S