Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
ARTIKEL 3
(1) Anträge auf Erstattung eines Gutachtens werden vom Plenum des Gerichtshofs behandelt.
(2) Die Gutachten des Gerichtshofs sind zu begründen.
(3) Bringt das Gutachten im ganzen oder in einzelnen Teilen nicht die übereinstimmende Ansicht der Richter zum Ausdruck, so hat jeder Richter das Recht, eine Darstellung seiner eigenen Ansicht beizufügen.
(4) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Dokumentnummer
NOR12007216
Alte Dokumentnummer
N1197016968S