Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Text
ARTIKEL 5
(1) Dieses Protokoll steht den Mitgliedstaaten des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen. Sie können Parteien desselben werden durch
Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,
Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme und späterer Annahme oder Ratifikation.
Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
(2) Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle Staaten, die Parteien der Konvention sind, gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels Parteien dieses Protokolls geworden sind.
(3) Vom Tage des Inkrafttretens dieses Protokolls an sind die Artikel 1 bis 4 als Bestandteile der Konvention zu betrachten.
(4) Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedstaaten des Rates mit:
jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
die Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Absatz 2 dieses Artikels.
Zu Urkund dessen haben die für diesen Zweck gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 1963, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.