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Art. 5 EMRK

Fassungen
21.09.1970 bis 31.10.1998 — BGBl. Nr. 329/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 521.09.197031.10.1998 BGBl. Nr. 329/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.09.1970BGBl. Nr. 329/1970

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL 5

(1) Dieses Protokoll steht den Mitgliedstaaten des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen. Sie können Parteien desselben werden durch

  1. Litera a
    Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme,
  2. Litera b
    Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme und späterer Annahme oder Ratifikation.
Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

(2) Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle Staaten, die Parteien der Konvention sind, gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels Parteien dieses Protokolls geworden sind.

(3) Vom Tage des Inkrafttretens dieses Protokolls an sind die Artikel 1 bis 4 als Bestandteile der Konvention zu betrachten.

(4) Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedstaaten des Rates mit:

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
  2. Litera b
    jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
  3. Litera c
    die Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
  4. Litera d
    den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Absatz 2 dieses Artikels.
Zu Urkund dessen haben die für diesen Zweck gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 1963, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.

Gesetzesnummer

10000480

Dokumentnummer

NOR12007218

Alte Dokumentnummer

N1197016970S