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Art. 3

Fassungen
ab 05.03.1970 — BGBl. Nr. 111/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute05.03.1970 BGBl. Nr. 111/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und Iran (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1970,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

05.03.1970BGBl. Nr. 111/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 3

Das vorliegende Zusatzprotokoll ist in zwei Exemplaren in deutscher, persischer und französischer Sprache verfaßt und beide Hohen Vertragschließenden Teile erhalten je ein Exemplar in jeder der drei Sprachen; jeder der drei Texte gilt für die Auslegung des Textes des Protokolls als authentisch. Im Falle einer Auslegungsstreitigkeit gilt der französische Wortlaut als verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen, zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Teheran, am 30. Dezember 1968.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000481

Dokumentnummer

NOR12007221

alte Dokumentnummer

N1197018788S