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Art. 10

Fassungen
ab 19.02.1970 — BGBl. Nr. 110/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute19.02.1970 BGBl. Nr. 110/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.02.1970BGBl. Nr. 110/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

Dieses Übereinkommen, dessen englischer, russischer, französischer, spanischer und chinesischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens werden den Regierungen der Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugt, dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Washington, London und Moskau am 22. April 1968 in drei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000482

Dokumentnummer

NOR12007231

alte Dokumentnummer

N1197020937S