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Art. 6

Fassungen
ab 19.02.1970 — BGBl. Nr. 110/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute19.02.1970 BGBl. Nr. 110/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.02.1970BGBl. Nr. 110/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Startbehörde“ den für den Start verantwortlichen Staat oder, falls eine internationale zwischenstaatliche Organisation für den Start verantwortlich ist, diese Organisation, sofern sie erklärt, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten dieser Organisation Vertragsparteien dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Gesetzesnummer

10000482

Dokumentnummer

NOR12007227

alte Dokumentnummer

N1197020933S