Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit für Angestellte der UNIDO
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 424/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 111/2010BGBl.Nr. 424 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 10
Angestellte können
das Recht nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 nur binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn,
das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 nur binnen zwei Wochen nach ihrer Verständigung von der Aufnahme in den Pensionsfonds,
das Recht nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a nur vor ihrer Entsendung,
das Recht nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b nur binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung
bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte schriftlich geltend machen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
NOR12007294
Alte Dokumentnummer
N1197114823P